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1. Allgemeines und Geltungsbereich:
1.1. Allen unseren Angeboten und Lieferungen liegen ausschließlich die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „AGB“ genannt)
zu Grunde.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im
Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren AGB
abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir
ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
1.3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber,
soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, selbst wenn die AGB
nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart oder z. B. bei Angeboten per Fax oder
E-Mail beigefügt wurden.
2. Vertragsschluss:
2.1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können
wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Annahme kann entweder
schriftlich in Form einer Auftragsbestätigung oder stillschweigend durch Produktionsbeginn
erfolgen.
3. Lieferung:
3.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Angaben zur Lieferfrist
unverbindlich.
3.2. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum unserer
Auftragsbestätigung. Diese setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom
Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Informationen, sonstige Verpflichtungen
sowie Zahlungen (diese auch aus früheren Verträgen), voraus.
3.3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb dieser
Frist zum Versand gebracht oder zur Abholung bereitgestellt wird.
3.4. Im Fall außergewöhnlicher Umstände, z. B. Naturkatastrophen, behördliche
Maßnahmen, Ein- und Ausfuhrverbote, Krieg, Terroranschläge, Materialverknappung,
Verkehrsstörungen, Schiffsverspätungen, Betriebsstörungen besonders durch
Arbeitskampf, Personalerkrankungen, Maschinenschäden, usw., die die Möglichkeit
einer frist- oder sachgemäßen Lieferung verhindern, geraten wir nicht in
Lieferverzug. In solchen Fällen haben wir die Wahl, entweder die vereinbarte
Lieferfrist entsprechend zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
3.5. Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig. Jede Teillieferung gilt
als selbständiges Rechtsgeschäft.
4. Preise:
4.1. Alle Angebots- und Verkaufspreise sind grundsätzlich freibleibend. Die
Preise gelten gemäß den handelsüblichen Bedingungen als Tagespreise. Alle
Angaben in Angeboten, Preislisten und anderen Darstellungsformen sind ohne
ausdrücklich schriftliche Bestätigung, z. B. in Form einer Auftragsbestätigung,
unverbindlich.
4.2. Sollten sich bis zum Tage der Lieferung Änderungen dieser Kosten ergeben,
sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, die
Lieferung erfolgt innerhalb von 3 Monaten ab der Bestellung.
5. Zahlungsbedingungen:
5.1. Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort netto
zahlbar. Der Auftraggeber kann uns eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilen.
Andernfalls erfolgt die Lieferung per Nachnahme oder Vorauszahlung, bei Abholung
bar.
5.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Zahlung mit irgendwelchen nicht
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufzurechnen.
5.3. Ist die Zahlung nach Ablauf der angegebenen Zahlungsfrist aufgrund von
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht erfolgt, befindet sich der
Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Wir sind dann berechtigt, unter
Vorbehalt weitergehender Rechte, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen.
Nach angemessener Fristsetzung sind wir weiterhin berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5.4. Wenn der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht einhält, sind wir
berechtigt künftig Vorauszahlung, übliche Sicherheitsleistungen zu verlangen
oder per Nachnahme zu liefern.
5.5. Bei Zahlung per SEPA-Basislastschrift verpflichtet sich der Auftraggeber Änderungen
seiner Bankverbindung (IBAN und/oder BIC, Name des Kontoinhabers)
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gebühren, die uns von den Banken bei einer
Rücklastschrift aufgrund unrichtiger Informationen oder aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, belastet werden, müssen vom Auftraggeber
erstattet werden.
6. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung:
6.1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
6.2. Gewährleistungsansprüche verjähren bei Neuware, soweit wir nicht wegen
Vorsatzes haften, nach 12 Monaten gerechnet ab Gefahrenübergang. Ist gebrauchte
Ware Vertragsgegenstand ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
6.3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel
aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir
die Ware, vorbehaltlich einer fristgerechten Mängelrüge, nach unserer Wahl
nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Vor etwaiger
Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
6.4. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf nur unerhebliche Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit, nur unerhebliche Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung, ferner nicht auf natürliche Schäden
aufgrund fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mangelhafter Montage, sowie
unsachgemäßer Lagerung durch den Auftraggeber oder Dritter. Durch etwa seitens
des Auftraggebers oder Dritter unrechtmäßig ohne vorherige Genehmigung
vorgenommene Änderungen, Nacharbeiten und Instandsetzungen wird die Haftung für
die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
6.5. Folgekosten (Einbau-, Reise-, Fahrzeugstillstands- und sonstige Kosten)
werden von uns nicht übernommen.
6.6. Sollten wir nach §§478, 479 BGB zur Ersatzleistung verpflichtet sein, so
werden die Verpflichtungen nach unserer Wahl durch Gutschriften oder einer
gleichwertigen Ersatzleistung erbracht. Der Ersatzanspruch gilt nur für
vorhersehbare Aufwendungen.
6.7. Schadensersatzansprüche, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Personen, die
auf einer mindestens grob fahrlässigen, von uns zu vertretenden
Pflichtverletzung beruhen.
6.8. Weitere Schadensersatzansprüche, wie z.B. für Schäden, für die wir nicht
zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz haften, und für Schäden, die nicht auf
einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sind ebenfalls
ausgeschlossen.
7. Versand und Gefahrübergang:
7.1. Der Versand erfolgt ab Werk, wobei die Wahl der Transportmittel und –wege
uns überlassen bleibt. Wir wählen für den Transport die sinnvollste Möglichkeit.
Sofern vom Auftraggeber besondere Vorschriften gemacht werden, müssen die daraus
entstehenden Mehrkosten von ihm getragen werden.
7.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
der Ware geht ab Übergabe der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Empfänger über.
Bei Termin- und Abrufaufträgen geht die Gefahr bereits mit der Bereitstellung
auf den Empfänger über.
7.3. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
8. Eigentumsvorbehalt:
8.1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst
nach Bezahlung der gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit
uns auf den Auftraggeber über.
8.2. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen für die vom Auftragnehmer
gelieferten Waren, die durch Einbau wesentliche Bestandteile einer Immobilie und
somit eines Grundstücks werden, räumt der Auftraggeber im Augenblick des
Vertragsabschlusses dem Auftragnehmer das Recht ein, eine Vormerkung nach §648
BGB hinsichtlich des Kaufpreises bzw. Werklohns eintragen zu lassen. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen
(Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.
8.3. Für den Fall der Be- und Verarbeitung (Einbau) bei den Auftraggebern im
Sinne des § 950 BGB übergibt der Auftraggeber uns einen Miteigentumsanteil an
der neu hergestellten Sache. Die Größe dieses Anteils bestimmt sich nach dem
Wertverhältnis der von uns gelieferten Sachen (Kaufpreis) zu der neu
hergestellten Sache. Die Übergabe wird durch Einräumung eines Besitzkonstituts
nach § 930 BGB ersetzt, so dass wir lediglich mittelbaren Mitbesitz an der neu
hergestellten Sache erlangen.
8.4. Bei Verbindung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den
Auftraggeber gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB, mit der Folge, dass
unser Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen ist.
8.5. Weiterveräußerungen sind dem Auftraggeber nur im ordentlichen
Geschäftsverkehr gestattet, jedoch unter Vorbehalt unseres Eigentums. Die
Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf werden bereits jetzt an uns
abgetreten. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für
uns einzuziehen. Die Ermächtigung kann von uns jederzeit widerrufen werden, wenn
der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nicht vertragsgemäß
nachkommt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen bei Verkauf der
Vorbehaltsware die betreffenden Käufer zu nennen. Die Verständigung der Käufer
von der Forderungsabtretung durch uns ist zulässig. Eingänge aus Weiterverkäufen
gelten als für uns vereinnahmt, sind gesondert zu verwahren und spätestens
innerhalb einer Woche an uns abzuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns
über etwaige Zugriffe Dritter auf in unsrem Eigentum stehende Ware sofort zu
informieren. Etwaige Kosten einer Intervention trägt der Auftraggeber.
8.6. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen
Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
9. Salvatorische Klausel (Weitergeltung bei Teilnichtigkeit):
9.1. Sollte eine Bestimmung ganz oder zum Teil aus irgendeinem Grund nichtig
sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. In
einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu
ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche
Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.
10. Erfüllungsort:
10.1. Erfüllungsort ist Köln, Gerichtsstand ist Köln. Die Rechtsbeziehung der
Parteien unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
ROBELS Schließtechnik GmbH
50823 Köln
Stand: Juni 2014
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